Aktualisierte Bestimmungen für die Kirchenchöre
Erzbischöfliches Ordinariat & Piusverband
Aktualisierte Bestimmungen für die Kirchenchöre
- Die Kirchen bleiben während der Pandemie geöffnet, aber nur für die kirchliche Praxis (établissements destinés à l’exercice du culte).
- - Die Maskenpflicht gilt für alle Gottesdienstteilnehmer(innen) für die gesamte Dauer der Feier; ausgenommen sind lediglich die sogenannten “Acteurs cultuels”:
- - der vorstehende Priester bei einer Messe,
- - der Laie bei einem Wortgottesdienst,
- - die Lektoren(innen) beim Ausüben ihres Dienstes
- - der Laie bei einem Wortgottesdienst,
- - der vorstehende Priester bei einer Messe,
- - Für Sänger(innen), Kantoren(innen), Organisten(innen) sowie Dirigenten(innen) gelten ebenfalls Maskenpflicht und Abstandsregel während des gesamten Gottesdienstes.
- - Sänger(innen), Kantoren(innen) und Dirigenten(innen) brauchen ausgewiesene Sitzplätze, dürfen aber beim Singen sich von ihren Plätzen erheben.
- - Gesangvereine dürfen im Rahmen einer Messe oder einem anderen religiösen Dienst als Chor singen (gemäß “Cultes”- Bestimmungen). Gesangproben werden als “Activités récréatives” bezeichnet und sind nach dem Gesetz im Innern eines Gebäudes (sowohl in Kirchen als auch in Gemeindesälen) nicht erlaubt.
- - Geplante Konzerte in Kirchen und Kapellen sind abzuzsagen.
- - Von pastoralen Zusammemkünften (Versammlungen) mit physischer Präsenz wird bis auf Weiteres abgeraten.