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Aktualisierte Bestimmungen für die Kirchenchöre 

 

Erzbischöfliches Ordinariat & Piusverband
Aktualisierte Bestimmungen für die Kirchenchöre

- Die Kirchen bleiben während der Pandemie geöffnet, aber nur für die kirchliche Praxis (établissements destinés à l’exercice du culte).

  • - Die Maskenpflicht gilt für alle Gottesdienstteilnehmer(innen) für die gesamte Dauer der Feier; ausgenommen sind lediglich die sogenannten “Acteurs cultuels”:
    • - der vorstehende Priester bei einer Messe,
      • - der Laie bei einem Wortgottesdienst,
        • - die Lektoren(innen) beim Ausüben ihres Dienstes
  • - Für Sänger(innen), Kantoren(innen), Organisten(innen) sowie Dirigenten(innen) gelten ebenfalls Maskenpflicht und Abstandsregel während des gesamten Gottesdienstes.
  • - Sänger(innen), Kantoren(innen) und Dirigenten(innen) brauchen ausgewiesene Sitzplätze, dürfen aber beim Singen sich von ihren Plätzen erheben.
  • - Gesangvereine dürfen im Rahmen einer Messe oder einem anderen religiösen Dienst als Chor singen (gemäß “Cultes”- Bestimmungen). Gesangproben werden als “Activités récréatives” bezeichnet und sind nach dem Gesetz im Innern eines Gebäudes (sowohl in Kirchen als auch in Gemeindesälen) nicht erlaubt.
  • - Geplante Konzerte in Kirchen und Kapellen sind abzuzsagen.
  • - Von pastoralen Zusammemkünften (Versammlungen) mit physischer Präsenz wird bis auf Weiteres abgeraten.